Mehr Bürokratie wagen!

Die Verwaltung der Stadt Würzburg war offensichtlich der Meinung, dass zu unklar geregelt sei, wieviele Auto- und Fahrradstellplätze unterschiedlichen Gebäudetypen amtlich zuzuweisen sind. Herausgekommen ist die Amtliche Bekanntmachung der Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzplatzsatzung). Alle im folgenden fettgedruckten Zitate entstammen wörtlich dieser Satzung, die sehr rechtssicher ist, was man schon daran erkennen kann, dass Autos gestellt (Stellplatz), Fahrräder dagegen abgestellt (Abstellplatz) werden, was sich allerdings in der Kurzbezeichnung nur ungenügend abzeichnet, die korrekterweise eigentlich „Stellplatzabstellplatzsatzung“ heißen müsste, was wiederum zu dem Missverständnis führen könnte, dass es bei dieser Satzung um das Abstellen von Stellplätzen geht. Das ist allerdings schon die einzige terminologische Ungenauigkeit.

Es werden (Verzähler nicht ausgeschlossen) 42 Gebäude bzw. andere Verkehrsquellen aufgelistet, denen dann eine verbindlich anbei zu errichtende Zahl von Stellplätzen bzw. Abstellplätzen zugeschrieben wird. So weit, so klar. Fast. Jedem mitdenkenden Beamten ist klar, dass in einer Stadt wie Würzburg nicht alle Stellplätze bzw. Abstellplätze über einen Kamm geschoren werden können, weshalb das Stadtgebiet in zwei Zonen aufgeteilt wird, wobei Zone I präzise durch die sie umgebenden Straßen (Röntgenring … Mainkai und Kranenkai) definiert wird. Zone II ist deutlich schwerer einzugrenzen, weswegen man auf die Formulierung zurückgreift, Zone II umfasst das übrige Stadtgebiet. Klingt doch gut. Aber zur Sicherheit muss natürlich klargestellt werden: mit Ausnahme der vorstehend definierten Zone I.

Nach dieser erstaunlich launigen Einführung in die Stellplatzplatzsatzung wird grundsätzlich geklärt, dass bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, also die oben genannten Verkehrsquellen, Stellplätze zu errichten sind. Auch bei Änderung oder Nutzungsänderung sind Stellplätze zu errichten, wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlicher Verkehr zu erwarten ist, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung, die zu Wohnzwecken erfolgt oder um Freischankflächen bis 100 Quadratmeter. Offensichtlich geht man davon aus, dass die Leute zum Wohnen und Saufen nicht mit dem Auto kommen.

Anlage 1 der Satzung, die, um Missverständnissen vorzubeugen, als Bestandteil der Satzung definiert wird, regelt nun im Detail, wieviele Stellplätze (St.) und Abstellplätze (Ast.), also die für Fahrräder, zu errichten sind, z.B. für Wohngebäude mit Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von < 30 qm 0,5 St. je Wohneinheit plus ein Ast. je Wohneinheit, wohingegen bei Wohneinheiten > 150 qm zwei St. und zwei Ast. zu errichten sind. Die Logik ist klar: Bonzen mit dicken Wohnungen haben gerne einmal zwei Autos, Kleinwohnungsinhaber höchstens ein halbes. So durchdacht geht es weiter: Bei Studentenwohnheimen braucht es 1 St. je 5 Betten und 1 Ast. je 2 Betten, während z.B. für Schwesternwohnheime 1 St. je 4 Betten und gar kein Ast. benötigt wird. Schwestern fahren bekanntermaßen nicht Rad. Auch Büro- und Verwaltungsräume allgemein werden offenbar grundsätzlich nicht mit dem Fahrrad angefahren (0 Ast.). Überlegt ist auch die Regelung für Sportstätten. Freibäder, Hallenbäder, Tennisplätze, Minigolfplätze, Kegel- und Bowlingbahnen, Bootshäuser und Fitnesscenter: Bei jeder dieser Anlagen hat ein sicher sehr diskussionsfreudiger Ausschuss einen unterschiedlichen Bedarf an St. und Ast. festgestellt, ebenso gibt es natürlich einen Unterschied zwischen Kleingartenanlagen und Friedhöfen, wo 1 St. (nein, nicht pro z.B. 10 letzte Ruhebettstätten, das gäbe ja eine pietätlose Zählerei, sondern pro 1500 qm Liegefläche) herzustellen sind. Falls eine Anlage nicht die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Betten hat, sondern z.B. sieben, wird das nach den Vorgaben berechnet und die Stellplätze werden gerundet. Auch eine schöne Vorstellung.

So lobenswert dieses tiefe Durchdringen der städtischen Stellplatz- und Abstellplatzbedürfnisse ist, um manche notwendige Regelung drückt sich die Satzung: Ungeklärt bleibt, wie viele St. und Ast. städtische Flugplätze wie der am Schenkenturm zu errichten haben, zumal auch offen bleibt, wieviele Fst. für Kleinflugzeuge oder Ultrakleinflugzeuge benötigt werden. Auch der Stadtwald bleibt unerwähnt. Hier scheitern die Beamten vermutlich an der Realität. Im Sinne des Umwelt- und Tierschutzes wäre hier sicher ein Ast. pro Hochsitz (z.B. einen Drückjagdbock) angemessen, da aber beides nicht unbedingt das Anliegen des Jägersmannes ist und er deshalb lieber mit dem Range Rover anreist, sollte vielleicht doch ein St. in Erwägung gezogen werden.

Man sieht, der zuständige Ausschuss wird sich demnächst mit einer Änderungssatzung zur Änderung der Stellplatzplatzsatzung befassen müssen.

Auch an die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Würzburg (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) (auf www.wuerzburg.de) müsste man nochmal ran: Zwar ist dort geregelt, welches Streugut verwendet werden darf und wohin man sein Räumgut zu schippen hat, aber sonst fehlt praktisch alles: Weder ist die notwendige Menge des in Gebrauch zu bringenden Streuguts (z. B. Sandkörner pro Bett bzw. Wohneinheit oder je 10 Kleiderablagen im Hallenbad) geregelt noch die Frage geklärt, ob die Menge des Streuguts bei St. proportional zur zeitlichen Bestelltheit des St., da er in dieser Zeit ja von Witterungseinflüssen weitgehend verschont bleibt, zu reduzieren ist.
Es hängt halt alles zusammen.

Zwei Anmerkungen:

Die Stellplatzplatzsatzung wurde amtlich bekanntgemacht in der Mainpost vom 7. Oktober 2025.

Die deutsche Wirtschaft bejammert lautstark die hohen bürokratischen Auflagen. Wenn diese jedoch reduziert bzw. ausgesetzt werden wie während der Pandemie, wird beschissen, was das Zeug hält.

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