Der Höckerich tritt nicht zurück

Man kann sich im wahrsten Sinne des Wortes um Kopf und Kragen reden, auch handeln.

Thüringen hat nun einen Ministerpräsidenten von Höckes Gnaden, der zwar behauptet, Opfer einer AfD-Intrige zu sein, es aber tunlichst vermeidet zu behaupten, er habe von seiner bevorstehenden Wahl durch die AfD nichts gewusst. Eine Lüge bleibt es trotzdem.

Thüringen hat einen Ministerpräsidenten, der sich, nachdem er die Wahl in aller Ruhe und sehr entschlossen angenommen und sich gegen Neuwahlen ausgesprochen hatte, von FDP-Chef Lindner zum Rücktritt drängen ließ. Dieser ließ verlauten, er habe mit seinem Rücktritt als FDP-Vorsitzender gedroht, falls Kemmerich nicht zurücktrete.

Thüringen hat einen Ministerpräsidenten, der, kaum dass Lindner wieder in Berlin war, vom Rücktritt zurücktritt. Mit der irrwitzigen Begründung, er sei sich mit den Juristen der Staatkanzlei und der Landtagsverwaltung einig, dass es mindestens ein Regierungsmitglied geben müsse, um die notwendigen Aufgaben in Thüringen zu erledigen. Was müssen das für Juristen sein, die nicht einmal wissen, dass Höckerich nach einem Rücktritt geschäftsführend im Amt bleibt und alles tun darf, was er auch als amtierender MP tun muss!

Die FDP hat einen Vorsitzenden, der nach eigener Aussage mit seinem Rücktritt gedroht hat, falls Kemmerich nicht zurücktrete. Nachdem dieser seine Bereitschaft zur Rücktritt behauptet hatte, sah sich Lindner „in der Lage“, weiter FDP-Chef zu bleiben und ließ sich das vom Parteipräsidium erwartungsgemäß bestätigen.

Was bleibt ihm jetzt eigentlich, nach dem Rücktritt vom Rücktritt, der doch seinen Rücktritt verhindert hat?

Man muss es ja nicht gleich so dramatisch machen wie Uwe Barschel. Aber etliche Herren sollten von Rücktritt nicht immer nur reden, sondern ihn schnellstens tatsächlich antreten. Und zwar ganz weit zurück.

Man weiß doch, dass diese Herren ihr Auskommen in der Wirtschaft finden werden. Es gibt etliche Konzerne, die demnächst neue Lügenpräsidenten brauchen.

Nachschlag: Aus der Verfassung des Freistaats Thüringen:

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten und verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich selbständig.

(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung von Gesetzentwürfen, den Abschluss von Staatsverträgen und die Stimmabgabe im Bundesrat.

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